Personenverkehr in Deutschland

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Reisevertragsrecht, Rechtsbeziehungen, Beförderungsvertrag nach BGB

Rechtsbeziehung zwischen Fahrgast und Verkehrsbetrieb als Beförderungsvertrag

© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 06.11.2006

Zwischen Fahrgast und Verkehrsunternehmer tritt eine besondere Rechtsbeziehung in Kraft. Die Rechtsbeziehung basiert auf den Werkvertragsregelungen nach dem BGB §§ 631 ff. und wird Beförderungsvertrag genannt.


Der Beförderungsvertrag kommt, wie alle Vertragsformen, durch eine übereinstimmende Willenserklärung zustande. Der Fahrgast gibt z. B. durch Einstieg in den Linienbus zu erkennen, dass er einen Beförderungsvertrag abschließen möchte. Der Busfahrer nennt den Fahrpreis und der Fahrgast bezahlt. In dieser Sekunde ist der Beförderungsvertrag zwischen Fahrgast und Verkehrsunternehmen zustande gekommen.

Hier wird global auf die Bestimmungen des BGB als Werkvertrag eingegangen. Das BGB regelt in den §§ 631a ff. folgendes:

Die Werkvertraglichen Bestimmungen des BGB werden durch das besondere Recht im Personenverkehr (z. B. durch das Personenbeförderungsgesetz oder durch bestehende Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen) zum Teil ausgehebelt. Gerade im Haftungs- und Schadensregulierungsbereich stellt der Beförderungsvertrag die Verkehrsbetriebe deutlich besser als es der Werkvertrag nach BGB macht.

  • BGB § 631 Vertragstypische Pflichten: Der Unternehmer ist zur Herstellung der Vertragsleistung und der Besteller zur Zahlung verpflichtet.
  • BGB § 632 Vergütung: Die Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn für die Herstellung des Werkes eine Vergütung zu erwarten ist.
  • BGB § 633 Sach- und Rechtsmangel: Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Hier dargestellt ist ein Auszug aus dem BGB. Da im Personenverkehr eine Reihe von weiteren Bestimmungen gelten, sind die Bestimmungen des BGB weitestgehend nichtig.