

Zwischen Fahrgast und Verkehrsunternehmer tritt eine besondere Rechtsbeziehung in Kraft. Die Rechtsbeziehung basiert auf den Werkvertragsregelungen nach dem BGB §§ 631 ff. und wird Beförderungsvertrag genannt.
Der Beförderungsvertrag kommt, wie alle Vertragsformen, durch eine übereinstimmende Willenserklärung zustande. Der Fahrgast gibt z. B. durch Einstieg in den Linienbus zu erkennen, dass er einen Beförderungsvertrag abschließen möchte. Der Busfahrer nennt den Fahrpreis und der Fahrgast bezahlt. In dieser Sekunde ist der Beförderungsvertrag zwischen Fahrgast und Verkehrsunternehmen zustande gekommen.
Hier wird global auf die Bestimmungen des BGB als Werkvertrag eingegangen. Das BGB regelt in den §§ 631a ff. folgendes:
Die Werkvertraglichen Bestimmungen des BGB werden durch das besondere Recht im Personenverkehr (z. B. durch das Personenbeförderungsgesetz oder durch bestehende Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen) zum Teil ausgehebelt. Gerade im Haftungs- und Schadensregulierungsbereich stellt der Beförderungsvertrag die Verkehrsbetriebe deutlich besser als es der Werkvertrag nach BGB macht.