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Reisevertragsrecht, Rechtsbeziehungen, Reisevertrag nach BGB

Rechtsbeziehung Reisevertrag nach BGB

© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 06.11.2006

Die Rechtsbeziehung im Reisevertragsrecht wird im BGB geregelt. Hierfür hat der Gesetzgeber die Richtlinie der EU Nr. 90/314/EWG umgesetzt und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 651a ff. umgesetzt.


Die Rechtsbeziehung tritt nach Abschluss des Reisevertrages in Kraft und besteht zwischen den Reisenden und dem Reiseveranstalter. Ein Pauschalreisevertrag mit den Rechten des Reiserechts wird nicht mit dem Reisebüro, sondern mit dem Reiseveranstalter getroffen.

  • BGB § 651a Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag: Der Reiseveranstalter wird verpflichtet, die Gesamtheit der Reiseleistung zu erbringen, der Reisende wird verpflichtet, die Reise zu bezahlen.
  • BGB § 651 b Vertragsübergang: Bis zum Reisebeginn kann der Reisende von der Reise zurück treten, wenn er dem Reiseveranstalter einen gleichwertigen Ersatz benennen kann.
  • BGB § 651 c Abhilfe: Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise mit den zugesicherten Eigenschaften anzubieten. Er hat auf Verlangen des Reisenden für Abhilfe zu schaffen, wenn dem nicht so ist.
  • BGB § 651 d Minderung: Ist die Reise mangelhaft, besteht für die Dauer des Mangels das Recht auf Minderung des Reisepreises.
  • BGB § 651 e Kündigung wegen Mangels: Ist die Reise erheblich beeinträchtigt und kann der Grund nicht abgestellt werden, so hat der Reisende das Recht, den Vertrag zu kündigen.
  • BGB § 651 f Schadensersatz: Der Reisende kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  • BGB § 651 g Ausschlussfrist, Verjährung: Die Ansprüche des Reisenden verjähren innerhalb von 1 Monat nach dem vertraglichen Reiseende.
  • BGB § 651 h Zulässige Haftungsbeschränkung: Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für Schäden auf das 3fache des Reisepreises beschränkten. Dies wird Regelmäßig mit den AGRB gemacht.

Das BGB regelt in den §§ 651a ff. folgendes:

  • BGB § 651 i Rücktritt vor Reisebeginn: Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit von der Reise zurücktreten. Der Reiseveranstalter hat jedoch Anspruch auf Entschädigung.
  • BGB § 651 j Kündigung wegen höherer Gewalt: Bei höherer Gewalt haben Reiseveranstalter und Reisender ein besonderes Kündigungsrecht. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen beide Parteien je zur Hälfte. Übrige Mehrkosten trägt der Reisende.
  • BGB § 651 k Sicherstellung, Zahlung: Der Reiseveranstalter muss sicher stellen, dass die Reisenden auch im Falle eines Konkurs die Gelder erstattet bekommen.
  • BGB § 651 l Gastschulaufenthalte: Bei Gastschülern in fremden Ländern ist der Reiseveranstalter zur angemessenen Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung verpflichtet.