

Eine Reisepreisminderung setzt einen Reisemangel voraus. Ein Reisemangel muss dem Reiseveranstalter gemeldet werden und der Reiseveranstalter muss die Möglichkeit erhalten, den Reisemangel zu beseitigen (Abhilfe von Reisemängel). Auch der Reisende selber hat die Möglichkeit durch Selbstabhilfe den Reisemangel zu beseitigen.
Sofern der Reisende den Reisemangel in kauf nimmt, kann der Reisende für den Mangel eine Reisepreisminderung verlangen (§ 651 d BGB).
Ein Reisemangel muss dem Reiseveranstalter sofort gemeldet werden. Am besten geschieht dies mit einem Mängelprotokoll in dem der Mangel bestmöglich Dokumentiert wird. Wenn irgend möglich mit Bildern oder weiteren aussagekräftigen Zeugenaussagen.
Diese Dokumentation ist gerade im Streitfall vor Gericht sehr wichtig. Was vor Ort sehr klar und einleuchtend erscheint, muss eventuell vor einem deutschen Gericht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Je besser die Eindrücke sind, die sich ein Richter von dem Reisemangel machen kann, um so besser für den Reisenden.
Bei welchen Mängeln der Reisepreis um welchen Betrag gemindert werden kann ist sehr müßig zu definieren. Dies hängt stets vom Einzelfall und dem Gericht ab.
In der Reisebranche hat sich die Frankfurter Tabelle etabliert, die jedoch nur als Richtwert zu sehen ist. Kein Gericht ist verpflichtet, diese Tabelle so anzuwenden, sie ist eine Orientierungshilfe für Reisepreisminderungen.