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Pauschalreise, Reisemangel: Schadensersatzanspruch bei Reisemängel

Schadensersatzanspruch bei erheblichen Reisemängeln

© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 06.11.2006

Bei erheblichen Reisemängeln hat der Reisende Anspruch auf Abhilfe und Reisepreisminderung. Hat der Reiseveranstalter (auch eventuelle Erfüllungsgehilfen) den Reisemangel verschuldet und hat der Reisende durch den Reisemangel einen weitergehenden Schaden erlitten, so kann der Reisende aufgrund BGB §§ 276, 278 alle Vermögensschäden und Sachschäden die in dem Zusammenhang mit dem Reisemangel entstanden sind, auch Folgekosten, als Schadensersatzanspruch an den Reiseveranstalter stellen.

Rechtsgrundlagen für Schadensersatzansprüche bei Reisemängel

Hat der Reiseveranstalter den Reisemangel verschuldet, so hat der Reisende Schadensersatzansprüche nach §§ 276, 278 BGB. Hierbei handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch aufgrund eines vertraglichen Anspruchs.


Aber auch Schadensersatzansprüche aufgrund unerlaubter Handlung sind möglich. Die Delikthaftung der §§ 823, 831 BGB greift in diesem Fall.


Haben sich Bedienstete des Reiseveranstalters (auch Erfüllungsgehilfen) rechtswidrig verhalten und hat der Reisende eine deliktische Schädigung erfahren, so hat der Reisende Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB und eine Haftung kann nicht beschränkt werden.


Ein Rechtsanspruch muss innerhalb von 1 Monat nach vertraglichem Reiseende beim Reiseveranstalter gestellt werden (BGB § 651 g). Lehnt der Reiseveranstalter die Ansprüche ganz oder teilweise ab, so muss innerhalb von 6 Monaten Klage (Verjährung nach § 209 BGB) eingereicht werden. Werden die Verjährungsfristen nicht eingehalten, so entfallen die Schadensersatzansprüche.


Beispiel für Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche können wegen entgangener Urlaubsfreude gestellt werden. Wenn die Reise vom Reiseveranstalter kurzfristig abgesagt wurde und der Reisende stattdessen den Urlaub zu Hause verbringt.