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Reisemangel

Reisevertragsrecht: Reisemangel

© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 06.11.2006

Der Reiseveranstalter schuldet dem Reisenden die Reise so zu erbringen, wie sie im Reisevertrag vereinbart wurde.


Dieses Ziel versucht ein Großteil der Reiseveranstalter auch zu erfüllen. Bei einer Vielzahl von Reisen in fremde Länder und den ständig wechselnden Bedingungen kann es jedoch schnell zu einem Reisemangel kommen.


Bei einem Reisemangel hat der Reisende Rechte aber auch Pflichten. So müssen Reisemängel bei dem Reiseveranstalter angezeigt werden und der Reisende muss dem Reiseveranstalter die Möglichkeit geben, den Mangel auch abzustellen. Nur wenn der Reisemangel erheblich ist oder der Reiseveranstalter den Mangel nicht behebt oder nicht beheben kann, hat der Reisende Ansprüche.

Ein Reisemangel liegt vor, wenn die Reise zugesicherte Eigenschaften nicht erfüllt und den Wert oder die Tauglichkeit des Reisezwecks aufheben oder mindern.


Ein Reisemangel ist immer schwerwiegend, es gibt eine Reihe von Dingen, die der Reisende hinnehmen muss, da sie den vertraglich vorausgesetzten Nutzen nicht aufheben oder mindern. Dies ist z. B. bei Insektenbefall der Fall. In südlichen Ländern sind Insekten üblich und müssen daher vom Reisenden akzeptiert werden. Nur eine extrem große Plage wäre geeignet, den Nutzen der Reise in Frage zu stellen.


Bei einem Reisemangel kann der Reisende folgendes tun:

  • vom Reiseveranstalter Abhilfe verlangen,
  • selbst für Abhilfe sorgen,
  • eine Reisepreisminderung geltend machen (dies muss spätestens 1 Monat nach vertraglichem Reiseende geschehen),
  • den Reisevertrag kündigen (hierfür muss der Reisemangel erheblich sein),
  • Schadensersatz fordern (bis maximal 1 Monat nach vertraglichem Reiseende)