

Der Reiseveranstalter muss nach § 651 k (3) BGB dem Reisenden einen Reisepreissicherungsschein aushändigen. In § 9 BGB-InfoV ist das Muster des Reisepreissicherungsscheines definiert.
Der Reiseveranstalter darf in Form und Schriftgröße von dem Muster abweichen und auf dem Sicherungsschein die Firme oder ein Kennzeichen des Versicherers abdrucken.
Der Reisesicherungsschein ist der Reisebestätigung anzuheften oder auf der Rückseite der Reisebestätigung abzudrucken.
Der Reisesicherungsschein kann auch in Textform nachgewiesen werden und elektronisch mit der Reisebestätigung verbunden werden.
In dem Reisepreissicherungsschein hat der Reiseveranstalter seine Anschrift über die Hauptniederlassung in, für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache zu führen (§10 InfoV Nachweis des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Im § 11 Gelegenheitsveranstalter InfoV steht ausdrücklich, dass diese Bestimmungen nur für gewerbliche Reiseveranstalter gelten. Die Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb gewerblicher Tätigkeit handeln, werden von diesen Vorschriften nicht erfasst.