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Hinweis und Unterrichtungspflicht des Reiseveranstalters vor Vertragsabschluss

Hinweispflicht und Unterrichtungspflicht vor Vertragsabschluss laut InfoV

© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 06.11.2006

Der Reiseveranstalter ist im §5 der BGB - InfoV vor Vertragsabschluss verpflichtet, den Reisenden über Grundlegende Dinge zu unterrichten.


Im § 5 InfoV steht folgender Wortlaut:


Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, zu unterrichten über:

  1. Die Pass- und Visumserfordernisse, insbesondere über die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente; diese Verpflichtung bezieht sich auf die Erfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird,
  2. gesundheitspolizeiliche Formalitäten.

Diese Angaben können sowohl in dem Reiseprospekt als auch in anderweitig zur Verfügung gestellten Informationsquelle vom Reiseveranstalter angeboten werden.


Mit den gesundheitlichen Formalitäten sind die notwendigen oder empfohlenen Impfungen gemeint. Die Reisebüros müssen also über alle Informationen, die für die Einreise in das Reiseland erforderlich sind, VOR der Buchung Auskunft erteilen.


Diese Verpflichtung gilt in Deutschland jedoch nur für deutsche Mitbürger. Mitbürger anderer Nationalität, müssen sich nach wie vor selbst über die jeweiligen Visabestimmungen unterrichten. Dies ist wahrscheinlich auch sinnvoll, da bei der Vielzahl der Reiseländern den Reiseveranstaltern und Reisebüros nicht wirklich zugemutet werden kann, für jede Nationalität die Einreisebestimmungen zu kennen.

Bei fremder Nationalität genügt es völlig, wenn das Reisebüro darauf hinweist, dass bezüglich der Einreisebestimmung keine Angaben gemacht werden können.