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Unterrichtungspflicht des Reiseveranstalters vor Beginn der Reise

Unterrichtung vor Beginn der Reise. Unterrichtungspflicht des Reiseveranstalters.

© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 06.11.2006

Der Reiseveranstalter hat den Reisenden rechtzeitig vor Beginn der Reise zu unterrichten über:

  1. über Abfahrt- und Ankunftszeit, Zwischenstationen und die dort zu erreichenden Anschlussverbindungen,
  2. sofern der Reisende einen bestimmten Platz einzunehmen hat, den Platz,
  3. über Namen, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters, oder örtliche Stellen, die dem Reisenden bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können.

Diese Bestimmungen in der InfoV erscheinen sehr selbstverständlich. Dennoch müssen diese Bestimmungen so definiert werden, um den Reisenden den notwendigen Schutz zu gewährleisten. Denn nur wenn es eine gesetzliche Bestimmung gibt, kann der Reisende im Falle eines Fehlverhaltens des Reiseveranstalters (egal ob beabsichtigt oder nicht) dagegen Klagen und Schadensersatz verlangen.

Die großen Reiseveranstalter haben dem alleine schon aus Nachhaltigkeitsgründen immer genüge getan. Aber die InfoV soll den Reisenden global schützen, auch vor nicht ganz so renommierten Reiseveranstaltern.