

Der Gesetzgeber hat in der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichen Recht (InfoV) eine Reihe von EU Richtlinien in nationales Recht umgesetzt. In dieser InfoV werden für das Reiserecht viele Pflichten für Reiseveranstalter definiert.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit erheblichen Mängel behaftet ist (§ 651 c (1) BGB, siehe hierzu Reisevertrag)
Der Reiseveranstalter und das Reisebüro haben eine umfangreiche Informationspflicht (InfoV) gegenüber dem Reisenden. Diese Informationspflicht gilt nicht für Reiseveranstalter, die nur gelegentlich Pauschalreisen organisieren und dabei außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit handeln.
In den Reiseprospekten müssen genaue und ausdrücklich bindenden Angaben gemacht werden. Dies gilt für viele wesentliche Reisemerkmale wie z. B.:
Die Reiseveranstalter sind verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Reisebestätigung auszuhändigen. Die Reisebestätigung muss immer den Reisepreis, die Zahlungsmodalitäten sowie den Namen und Anschrift des Reiseveranstalters enthalten.
Die Reiseveranstalter dürfen laut InfoV auf früher gemachte Angaben verweisen. Daher kommt einem ausführlichen und genauen Prospekt für die Reisebranche eine große Bedeutung zu.