

Eine Reiseveranstalter eine Reise absagt, handelt es sich um einen Rücktritt vom Reisevertrag. Vom Reisevertrag zurück treten kann nur der Reiseveranstalter und auch nur unter bestimmten Bedingungen.
Der Reisende selber kann nur vom Reisevertrag zurück treten, wenn er dem Reiseveranstalter einen gleichwertigen Ersatz als Reiseperson anbieten kann. Ist dies nicht der Fall, so muss der Reisende Schadensersatz (Stornierungsgebührung, etc.) gegenüber dem Reiseveranstalter leisten. Für den Reisenden ist es daher wichtig, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.
Der Reiseveranstalter ist in zwei Fällen zum Rücktritt vom Reisevertrag, also zur Reiseabsage, berechtigt.
Wenn die für die Reise vorgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht worden ist. Der Reiseveranstalter muss dies jedoch in den Prospekten oder in den AGBR entsprechend kommuniziert haben. Der Reiseveranstalter muss, um einen Rücktritt vom Reisevertrag zu erreichen, die Mindestteilnehmerzahl mit einem Zeitpunkt verknüpfen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Reiseveranstalter sich geäußert haben. Ist der Zeitpunkt verfallen, so darf der Reisende davon ausgehen, dass die Reise stattfindet. Diese Information soll mindestens 2 Wochen vor Reisebeginn erfolgen. Die hierfür geltende gesetzliche Grundlage ist in der InfoV § 1 g geregelt.