

Generell kann der Reiseveranstalter immer versuchen, nachträglich den Reisepreis zu erhöhen. Unter bestimmten Bedingungen ist dies sogar erlaubt. Eine nachträgliche Erhöhung des Reisepreises ist jedoch eine Änderung des Reisevertrages und nur bedingt zulässig.
Im BGB § 651 a (3) ist ein generelles Preiserhöhungsverbot für den Reiseveranstalter definiert. Demnach ist es dem Reiseveranstalter verboten, sofern zwischen Vertragsabschluss und Reise 4 Monte liegen, den Reisepreis zu erhöhen.
Der Reiseveranstalter hat bei kurzfristigen Reisen, bei denen der Reisende weniger als 4 Monate vor Reisebeginn die Reise bucht, keine Chance auf eine Preiserhöhung. Hier trägt der Reiseveranstalter das Kostenrisiko alleine.
Der Reiseveranstalter hat die Möglichkeit, den Reisepreis zu erhöhen, sofern der Reisevertrag nicht innerhalb von 4 Monaten vor Reisebeginn abgeschlossen wurde.
Gründe für die Erhöhung des Reisepreises sind z. B.: