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Pauschalreisen: Reisepreiserhöhung durch den Reiseveranstalter

Reisepreiserhöhung durch den Reiseveranstalter

© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 06.11.2006

Generell kann der Reiseveranstalter immer versuchen, nachträglich den Reisepreis zu erhöhen. Unter bestimmten Bedingungen ist dies sogar erlaubt. Eine nachträgliche Erhöhung des Reisepreises ist jedoch eine Änderung des Reisevertrages und nur bedingt zulässig.

Preiserhöhungsverbot

Im BGB § 651 a (3) ist ein generelles Preiserhöhungsverbot für den Reiseveranstalter definiert. Demnach ist es dem Reiseveranstalter verboten, sofern zwischen Vertragsabschluss und Reise 4 Monte liegen, den Reisepreis zu erhöhen.


Der Reiseveranstalter hat bei kurzfristigen Reisen, bei denen der Reisende weniger als 4 Monate vor Reisebeginn die Reise bucht, keine Chance auf eine Preiserhöhung. Hier trägt der Reiseveranstalter das Kostenrisiko alleine.

Möglichkeit des Reiseveranstalters zur Reisepreiserhöhung

Der Reiseveranstalter hat die Möglichkeit, den Reisepreis zu erhöhen, sofern der Reisevertrag nicht innerhalb von 4 Monaten vor Reisebeginn abgeschlossen wurde.


Gründe für die Erhöhung des Reisepreises sind z. B.:

  • Erhöhung der Beförderungskosten,
  • Änderung der Wechselkurse
  • Änderung bestimmter Leistungen, wie Flughafengebühren

Die mögliche Reisepreiserhöhung muss jedoch im Vertrag festgeschrieben sein. Zumeist ist dies in den AGRB geregelt, die in vielen Fällen Bestandteil des Reisevertrages sind.


Im Vertrag müssen die genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises angegeben sein.