

Der gewöhnlich abgeschlossene Beförderungsvertrag zwischen Fahrgast und Verkehrsunternehmen ist ein Werkvertrag. Bei Pauschalreisen werden die Beförderungsleistung als "Unterleistung" eines Packets erbracht. Ein Werkvertrag ist daher rechtlich nicht besonders geeignet, um den Besonderheiten der Pauschalreise zu genüge. Der Gesetzgeber hat die EU - Richtlinie 90/314/EWG des europäischen Parlaments vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen umgesetzt und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 651a ff für Pauschalreisen und damit für alle zusammenhängenden Reiseleistungen das Reisevetragsrecht geschaffen.
Der Reisevertrag kommt wie alle Vertragsformen durch eine übereinstimmende Willenserklärung der beteiligten Parteien zustande. Aber wie wird diese übereinstimmende Willenserklärung abgegeben? Zumeist stehen der Reisende und der Reiseveranstalter nicht in direktem Kontakt. In vielen Fällen ist das Reisebüro als Reisevermittler zwischengeschaltet.
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