

Eine Pauschalreise liegt vor, wenn ein Reiseveranstalter unterschiedliche Reiseleistungen, wie z. B. Hotel, Anfahrt, Flug, Rundreisen, die im Prinzip einzel gebucht werden könnten, in einer Reiseleistung zusammenfasst, abstimmt und anbietet. Dieses Leistungspaket wird Reisenden zu einem einheitlichen Gesamtpreis angeboten.
Bei einer Pauschalreise müssen zumindet 2 erhebliche Reiseleistungen zusammen angeboten werden.
Wenn eine Flugreise in die Türkei zusammen mit einem Hotelaufenthalt angeboten wird, sind hier zwei erhebliche Reiseleistungen zu einem Paket angeboten. Damit handelt es sich bei diesem Angebot eindeutig um eine Pauschalreise.
Bietet der Reiseveranstalter eine Hotelübernachtung an, z. B. in den Variationen Vollpension oder Halbpension, die der Reisende auswählen kann, so handet es sich hier NICHT um eine Pauschalreise. Die erhebliche Reiseleistung ist hier die Übernachtung in einem Hotel. Bei der Verköstungsmöglichkeit Halbpension oder Vollpension handelt es sich lediglich um eine Variation oder untergeordnete Reiseleistung.
Solang in diesem Beispiel keine weitere erhebliche Reiseleistung (z. B. die An- und Abfahrt) hinzukommt, tritt hier das Reisevertragsrecht (gemeint ist das Pauschalreiserecht) nicht in Kraft. Es würde sich bei den einzelnen Abschlüssen (Hotelübernachtung) um separate Verträge handeln, die nach den gewöhnlichen Gesetzen behandelt werden müssen.
Die Gerichte wendet das verbraucherfreundliche Pauschalreiserecht auch an, wenn ein Reiseveranstalter nur eine Leistung erbringt. Wenn der Reisende bei einem Reiseveranstalter nur eine Ferienwohnung bucht, gilt trotzdem das Pauschalreiserecht. Die Bedingung hierfür ist, dass der Reiseveranstalter die Ferienwohnung in einem Reiseprospekt anbietet und näher beschreibt.
Mehr zum Pauschalreiserecht sind unter
Reisevertragsrecht Informationspflicht Reiseveranstalter Rechtsbeziehungen
zu finden.