

Das Land gewährt den Aufgabenträgern im Rahmen der Regionalisierungsmittel des Bundes Zuwendungen für den SPNV, die für die Förderung der Eisenbahnunternehmen im SPNV zur Sicherstellung des Verkehrsangebotes bestimmt sind. Die Mittelverteilung erfolgt unter Berücksichtigung der erbrachten Betriebsleistungen (Zugkilometer).
Die Zuwendungen nach dem Regionalisierungsgesetz NRW sollten den Fahrplan von 1993/94 sicherstellen. Seit dem 31.12.1997 können die Zuwendungen auch für die Förderung von öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen genutzt werden, soweit das Verkehrsangebot nach dem Fahrplan 1993/94 bestehen bleibt oder ausgebaut wird.
Die Gewährung bundesgesetzlicher Ausgleichsleistungen gemach § 45a PBefG, oder § 6a AEG (Artikel 8 § 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 - BGBl. I S. 2378) umd des § 59 (3) Schwerbehindertengesetz erfolgt unabhängig von diesem Gesetz.
Die Verkehrsunternehmen können also die bisherigen Ausgleichsleistungen zusätzlich zu diesen Zuwendungen erhalten. Beide Zahlungsarten schließen sich nicht aus und werden nicht miteinander verrechnet!