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Sonstige Förderungen nach dem Regionalisierungsgesetz RegG

Sonstige Förderungen nach dem Regionalisierungsgesetz RegG

© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 02.10.2006

>>> Sonstige Förderungen nach dem Regionalisierungsgesetz NRW

Aus den Regionalisierungsmitteln des Bundes können den Aufgabeträgern Zuwendungen zur Förderung des SPNV gewährt werden, sofern:

  1. eine deutliche Verbesserung des Verkehrsangebotes gegenüber dem Fahrplan 1993/1994 ermöglicht,
  2. die Wiederinbetriebnahme von stillgelegten Strecken des SPNV gefördert oder
  3. der Bau neuer Schienenstrecken von besonderer verkehrlicher Bedeutung mit Zustimmung des Landes gefördert werden soll.

Die Gewährung von Fördermitteln nach 1 und 2 und die gleichzeitige Förderung des Investitionen für Infrastrukturmaßnahmen oder der Beschaffung von Fahrzeugen schließen sich gegenseitig aus.

Kreise, kreisfreie Städte und Zweckverbände erhalten jeweils eine jährliche Pauschale in Höhe von einer Millionen DB als allgemeine Förderung der Planung, Organisation und Ausgestalrtung des ÖPNV, insbesondere für die Bildung und Umsetzung eines Gemeinschaftstarifes sowie für die Aufstellung von Nahverkehrsplänen. Die Pauschale bleibt auch dnn erhalten, wenn die Kreise oder kreisfreie Städte ihre Aufgaben ganz oder teilweise auf einen Zweckverband übertragen; jedoch leiten diese in den vorgenannten Fällen einen entsprechenden Anteil der Zuwendung an den Zweckverband weiter. Kommen Kreise, kreisfreie Städte und Zweckverbände den Aufgaben nicht nach, kann die Bewilligungsbehörde die Pauschale kürzen oder zurückfordern.

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