

Für behinderte Personen hat der Gesetzgeber eine Reihe von Schutzbestimmungen beschlossen, die von den Verkehrsbetrieben eingehalten werden müssen. Für die Verkehrsunternehmen sind insbesondere die Bestimmungen des Sozialgesetzbuch IX Kapitel 13 "Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderte Menschen im öffentlichen Personenverkehr" zu beachten. Hier werden die Voraussetzungen für die unentgeltliche Mitnahme (Freifahrt) und natürlich auch die Ausgleichsleistungen für die entgangenen Fahrgeldausfälle sowohl im ÖPNV als auch im SPNV geregelt, die im Zusammenhang mit der Beförderung schwerbehinderter Personen stehen.
Schwerbehinderte müsen einen Schwerbehindertenausweis mit gültiger Wertmarke besitzen, um unentgeltlich im öffentlichen Personenverkehr befördert zu werden. Im Sozialgesetzbuch ist geregelt, welche Verkehrsbetriebe zur unentgeltlichen Mitnahme (Freifahrt) der Schwerbehinderten verpflichtet sind.
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Für die Verpflichtung der Verkehrsbetriebe, die Schwerbehinderten und die Begleitpersonen kostenfrei mitzunehmen, müssen die Verkehrsbetriebe einen Ausgleich erhalten. Die Höhe des Ausgleichs und die Berechnungsforschriften sind im Sozialgesetzbuch geregelt.
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