Personenverkehr in Deutschland

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Tarifgenehmigungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV)

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird immer noch das Wort Bundesbahn verwendet. Das seit 1995 die Bundesbahn aufgelöst wurde und in verschiedene Verkehrsunternehmen unter dem Namen Bahn AG aufgeteilt wurde, ist bei vielen noch nicht durchgedrungen.

Einleitung zum Thema Eisenbahnen in Deutschland

© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 15.10.2006

Im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) gelten sinngemäß die gleichen gesetzlichen Rahmenbedingungen wie in den Gesetzen für den Straßenpersonenverkehr. Der SPNV nimmt jedoch eine Sonderstellung ein. Für Eisenbahnen gilt nicht das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sondern das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG). Obwohl im Inhalt wesentliche Übereinstimmungen vorhanden sind, müssen natürlich die Bestimmungen der für den jeweiligen Verkehrsträger vorhandenen Fachgesetz beachtet werden. Im Eisenbahnverkehr sind andere Genehmigungsbehörden anzusprechen und andere Auflagen von den Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringen.

Tarifgenehmigungsverfahren im SPNV

Pflicht zur Veröffentlichung der Tarife im SPNV

In §12 (6) AEG wird festgelegt, dass alle Erhöhungen der Beförderungsentgelte oder andere für den Kunden nachteilige Änderungen der Beförderungsbedingungen frühestens einen Monat nach der Bekanntmachung wirksam werden, sofern die Genehmigungsbehörde nicht eine Abkürzung der Bekanntmachungsfrist genehmigt hat. Hier weichen die Bestimmungen von dem Personenbeförderungsgesetz ab, im Straßenpersonenverkehr ist die Bekanntmachungsfrist 1 Woche.

Zuständige Genehmigungsbehörde für Tarife im SPNV

In dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) ist in §5 AEG die Aufsicht geregelt. Für Bundeseisenbahnen ist der Bund zuständig, der wiederum die Aufsichtspflicht an das Eisenbahnbundesamt (EBA) weitergeleitet hat.

Für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen sind die Bundesländer zuständig, in deren Grenzen sich der Sitz des Eisenbahnunternehmens befindet. Wenn die Streckenführung mehrere Bundesländer betrifft, müssen sich die Bundesländer untereinander abstimmen. Kommt eine Abstimmung nicht zustande, so entscheidet das Bundesverkehrsministerium.


Anders als im Straßenpersonenverkehr ist für die Genehmigung von Tarifen also die Landesregierung (zuständiges Verkehrsministerium) zuständig und nicht eine der Landesregierung untergeordnete Genehmigungsbehörde.


Die näheren Bestimmungen für Tarife sind im §12 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) geregelt. Demnach werden die Eisenbahnverkehrsunternehmen dazu verpflichtet, daran mitzuwirken, dass im Personenverkehr durchgehende Tarife aufgestellt werden. Im §12 (2) AEG werden die Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Aufstellung von Tarifen, die alle Angaben, die zur Berechnung des Entgeltes für die Beförderung von Personen und Nebenleistungen im Personenverkehr notwendig sind, sowie alle anderen für die Beförderung maßgebenden Bestimmungen enthalten. Die Tarife müssen gegenüber jedermann in gleicher Weise angewendet werden. D. h., das die Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Einhaltung der Tarife verpflichtet sind, und nicht davon abweichen dürfen.

Erstaunlich unbekannt ist die Tatsache, das es in Deutschland deutlich mehr Eisenbahnen gibt als die Bahn AG. Auch schon vor der Auflösung der Bundesbahn gab es eine Reihe von kleineren Eisenbahnen (Fachbegriff: Nichtbundeseigene Eisenbahnen – NE – Bahnen), die Ihrerseits auf den eigenen Strecken Personenverkehr betreiben (hier eine Liste der deutschen Eisenbahnen bei Wikipedia) Aus dem Link wird deutlich, wie viele Eisenbahnen es in Deutschland tatsächlich gibt. Durch das Regionalisierungsgesetz gründet die Bahn AG ihrerseits regionale Eisenbahnen, so das die Anzahl der Eisenbahnverkehrsunternehmen weiter ansteigt. Alle Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen sich an das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) und die darin enthaltenen Vorschriften für die Tarifgenehmigung halten.

Rahmenbedingungen für das Tarifgenehmigungsverfahren im SPNV

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