Personenverkehr in Deutschland

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Die Genehmigungspflicht von Tarifen im ÖPNV

Die Fahrpreise (Beförderungsentgelte) als auch die Tarifbedingungen und Beförderungsbedingungen können von den Unternehmen selbstständig festgelegt werden, die Unternehmen haben die Tarifhoheit für den konzessionierten Linienweg. Für den Straßenpersonenverkehr sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen (Verkehr mit Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen und Kraftomnibussen) im Personenbeförderungsgesetz definiert. Damit die Fahrpreise dennoch nicht willkürlich festgelegt werden, hat der Gesetzgeber in §39 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) das Genehmigungsverfahren für den Tarif festgelegt.

Tarifhoheit und Tarifgenehmigungsverfahren im ÖPNV

© Uwe Losse zuletzt aktualisiert 15.10.2006

Die Genehmigungsbehörde (§39 (2) PBefG prüft insbesondere, ob die Beförderungsentgelte unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind.

D. h., die Genehmigungsbehörde hat den Auftrag, sowohl überhöhte Tarifentgelte zu versagen als auch Dumpingpreise zu verhindern.


Nach §39 (1) PBefG bedürfen die Beförderungsentgelte (Fahrpreise) und deren Änderungen die Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. D. h., der Verkehrsunternehmer ist auch zur Anwendung des Tarifs verpflichtet. Dies wird in §39 (3) PBefG nochmals unterstrichen, die Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

Zustimmung der Genehmigungsbehörde bei Tarifänderungen im ÖPNV

Pflicht zur Veröffentlichung der Tarife im ÖPNV

Wenn ein Tarif von der Genehmigungsbehörde genehmigt worden ist, muss der Tarif von dem Verkehrsunternehmer ortsüblich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen (§39 (7) PBefG). Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens 7 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft (§39 (5) PBefG).

Welche Genehmigungsbehörde ist Zuständig?

Das Personenbeförderungsgesetzt (PBefG) ist ein Bundesgesetz. Die Zuständigkeit für die Genehmigungen wurde in dem PBefG auf die einzelnen Bundesländer übertragen. Die Bundesländer ihrerseits bestimmen die Genehmigungsbehörde in dem jeweiligen Länderrecht. Für den Straßenpersonenverkehr ist die Genehmigungsbehörde zumeist der Regierungsbezirk bzw. die Bezirksregierung. Hier weichen die Bundesländer sowohl in der Namensgebung als auch in der Zuständigkeit voneinander ab. Das prinzipielle Verfahren ist jedoch identisch, da die Bundesländer das PBefG gleichermaßen umsetzen müssen.

Die Genehmigungsbehörde hat nach §39 (4) das Recht, eine erteilte Genehmigung zur Tariferhöhung zu widerrufen, sofern sich die maßgebenden Umstände zur Bildung der Beförderungsentgelte wesentlich geändert haben. Die Genehmigungsbehörde kann die Beförderungsentgelte nach Anhörung des Unternehmers anderweitig festsetzen.


Mit diesen gesetzlichen Rahmenbedingungen kann die Genehmigungsbehörde Einfluss auf den ÖPNV nehmen und Druck auf die Verkehrsbetriebe ausüben. Z. B. bei Verbundgründungen kann so die Politik steuernd eingreifen, um eventuelle Hemmnisse auf Unternehmerseite zu beseitigen.

In §11 PBefG wird die Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde in so weit definiert, dass die Genehmigungsbehörde zuständig ist, in deren Bezirk der Verkehr ausschließlich betrieben werden soll. Anders als im Gelegenheitsverkehr ist also nicht der Sitz des Unternehmens ausschlaggebend, sondern die Linienführung.

Führt ein Linienweg durch verschiedene Bezirke eines Landes, so ist der Bezirk maßgebend, von der die Linie beginnt. Führt die Linie durch mehrere Bundesländer, so ist das Land zuständig für die Genehmigung, in der die Linie beginnt. Werden sich die Bundesländer untereinander nicht einig, so entscheidet auf Antrag einer obersten Landesverkehrsbehörde das zuständige Bundesministerium.


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